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Indizierte Spiele


Mortal Kombat II ist nicht nur indiziert (Mortal Kombat Trilogy und Ultimate Mortal Kombat 3 sind nur indiziert), sondern seit dem 8.2.1995 durch Beschluss des Amtsgerichtes München zur Beschlagnahmung freigegeben, d.h. der Besitz ist zwar nicht verboten, der Titel darf aber selbst an Erwachsene nicht mehr verkauft und generell nicht mehr angeboten/beworben werden

Doom wurde am 31.08.2011 auf Antrag des Rechteinhabers von der Liste indizierter Medien genommen!

Quake wurde am 30.11.2011 auf Antrag des Rechteinhabers von der Liste indizierter Medien genommen!

Crusader: No Remorse wurde am 28.11.2014 nach § 18 Abs. 7 JuSchG vorzeitig von der Liste indizierter Medien genommen!

Duke Nukem 3D wurde am 31.1.2017 auf Antrag des Rechteinhabers von der Liste indizierter Medien genommen!

Mortal Kombat II wurde im Oktober 2019 von der BPjM von der Liste der zu beschlagnehmenden Titel genommen.

Mortal Kombat II wurde am 30.3.2020 von der Liste indizierter Medien genommen!

Loaded wurde am 31.5.2021 von der Liste indizierter Medien genommen!

Mortal Kombat Trilogy wurde am 2.2.2022 von der Liste indizierter Medien genommen!

Area 51 wurde am 2.3.2022 von der Liste indizierter Medien genommen!

Virtua Cop wurde am 2.3.2022 von der Liste indizierter Medien genommen!

Die Hard Trilogy wurde am 2.6.2022 von der Liste indizierter Medien genommen!

Die Hard Arcade wurde am 29.7.2022 von der Liste indizierter Medien genommen!

Virtua Cop 2 wurde am 30.3.2023 von der Liste indizierter Medien genommen!

Exhumed wurde am 30.11.2023 von der Liste indizierter Medien genommen!

The House of the Dead wurde am 31.1.2024 von der Liste indizierter Medien genommen!

Maximum Force wurde am 29.2.2024 von der Liste indizierter Medien genommen!

PAL-Spiele ab 18 Jahren nach USK

Jugendmedienschutz auf dieser Webseite

AltersklassifizierungDie indizierten Spiele und Titel "ab 18 Jahren" sind auf dieser Webseite mittels des Altersklassifizierungsprogramms der FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.) markiert und werden daher bei Verwendung eines Jugendschutzprogrammes nicht angezeigt.
Zusätzlich werden die indizierten Inhalte nur zwischen 23 und 6Uhr angezeigt.


Was bedeutet eigentlich "indiziert"?

Da man immer wieder davon hört und liest, war es natürlich auch für mich ein Thema...
"Indiziert" heißt "nur", dass ein Titel auf einen Index gesetzt wurde und somit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht mehr zugänglich gemacht werden darf!
(Indiziert heißt also nicht verboten, sondern nur eingeschränkt!)
Indizierte Medien (Bücher, Spiele, Filme, etc...) dürfen zudem nicht in Kiosken oder im Versandhandel vertrieben werden.
UND: Für ein indiziertes Medium darf nicht geworben werden!
Nun habe ich mich bei der BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) weitergehend informiert...
Zuerst fand ich einen Auszug (§5GjS):
"In keinem Fall darf mit der Indizierung "geworben" werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde. Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist. Die Nennung auch nur des Titels eines indizierten Mediums ist verboten (sogenannte gegenstandsneutrale Werbung)."
Nach genauerem Nachfragen erhielt ich jedoch folgende Antwort:
"Das Nennen eines indizierten Titels ist auf jeden Fall dann verbotene Werbung im Sinne des GjS, wenn die Titelnennung mit Bezugsquellenhinweis erfolgt."
Demnach ist die bloße Nennung eines Titels nicht strafbar, es sei denn, man sagt gleich dazu, wo man den Titel kaufen kann oder bietet ihn an!
Also hört auf, in den Foren die Titel zu verunstalten (z.B. Mortaler Acclaim Prügler 3 anstatt Mortal Kombat 3) und hört vor allem auf, indizierte Titel über eBay oder andere Kanäle zu verkaufen, denn das ist auf jeden Fall verboten! (Geldstrafen und bis zu 1 Jahr Gefängnis!)
Welche Spiele (bzw. Bücher, Filme, etc...) indiziert sind, kann man in der jeweils aktuellen Ausgabe der BPjM-Aktuell nachlesen.
Zu beziehen ist diese über die Webseite der BPjM (bei Privatbestellungen natürlich nur inkl. Altersnachweis).


Wegweiser Jugendmedienschutz:
Computer- und Konsolenspiele

Computer- und Konsolenspiele dürfen nur dann Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren verkauft, verliehen oder in anderer Weise zugänglich gemacht werden, wenn sie für die entsprechende Altersstufe eine Freigabe erhalten haben. Ausgenommen hiervon sind nur Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Solche Spiele können Anbieter selbst mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnen.

Folgende Altersfreigaben können vergeben werden:

USK 0 6 12 16 18

Die Prüfung, für welche Altersstufe Computer- und Konsolenspiele freigegeben werden, führt die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) durch (www.usk.de). Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benennen einen Ständigen Vertreter, der im Begutachtungsverfahren mitwirkt und schließlich auf der Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt.

Das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe (USK ab 18) wird nur dann vergeben, wenn im Kennzeichnungsverfahren durch die Obersten Landesjugendbehörden eine mögliche Jugendgefährdung verneint wurde. Spiele, die mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen - ebenso wie nicht gekennzeichnete Spiele - ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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